Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, wobei
alle Genossenschaftsmitglieder einzuberufen sind. In der Mitgliederversammlung
hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt
über die im Genossenschaftsgesetz und in der GBW-Satzung bezeichneten
Angelegenheiten, insbesondere über:
- Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn-
und Verlustrechnung, Anhang)
- Verwendung des Bilanzgewinnes
- Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat
- Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
- Satzungsänderungen
Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat ist ein Organ der Genossenschaft mit einem selbstständigen
Aufgabenbereich. Er besteht aus 5 Personen, welche von der Mitgliederversammlung
auf 3 Jahre gewählt werden. Zu seinen Hauptpflichten gehören
die Überwachung und Unterstützung bzw. Förderung des
Vorstandes.
Vorstand
Der Vorstand besteht bei der GBW aus drei (einer hauptamtlichen und
zwei nebenamtlichen) Personen. Unter Beachtung von Gesetz und Satzung
hat er die Genossenschaft eigenverantwortlich zu leiten, wobei die Grundsätze
ordnungsgemäßer Geschäftsführung (Sorgfaltspflicht,
Gewissenhaftigkeit etc.) anzuwenden sind.

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